Aus den Kieler Nachrichten vom 03.03.2009:
Sollten vor dem
Champions-League-Finale 2007
tatsächlich Gelder an die Schiedsrichter geflossen
sein, stellt sich die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen.
Prof. Dr. Martin Nolte, aus Kiel stammender
Sportrechtler an der Hanse-Uni in Rostock, sieht durchaus
strafrechtliche Relevanz: "Natürlich muss man
erst die genauen Umstände kennen. Sollten sich aber
die Verdächtigungen bestätigen, kann der Straftatbestand
des Betruges nach 263 StGB in Frage kommen.
Geschädigte könnten sowohl die Zuschauer sein, die für ihr Eintrittsgeld ein
faires Spiel erleben wollen, aber auch die SG Flensburg,
die bei einem Champions-League-Sieg eine höhere
Prämie bekommen hätte. Entsprechend hätten
sich die Kieler und die
Schiedsrichter einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
verschafft. Das rechtliche Problem des Betrugstatbestandes
besteht allerdings darin, dass eine mehrpolige Beziehung in
Rede steht. In diesen Konstellationen muss geprüft
werden, wer Täuschender, Irrender, Verfügender und
Geschädigter ist. Der Tatbestand der Bestechung
und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach Paragraf
299 StGB scheidet hingegen aus." Zivilrechtlich könnten
sich Schadensersatzforderungen
anschließen. Sportrechtlich erwartet
Nolte dagegen kaum Konsequenzen.
Da sich nicht beweisen lassen dürfte, dass
das Spiel anders hätte verlaufen können, muss der
THW nicht mit einer nachträglichen Aberkennung
des Titels rechnen. Hier überwiegt der Rechtsfrieden.
Zur Motivation einer Selbstanzeige sagte Nolte,
dass sich dadurch die Möglichkeit einer Strafmilderung
schaffen lasse, wenn der Anzeigende objektiv an
der Aufklärung mitwirkt, also Ross und Reiter der Tat
benennt. Sollten sich die Anschuldigungen dagegen
als unwahr erweisen, würde sich der Anzeigende des
Vortäuschens einer Straftat (Paragraf 145d StGB) sowie der
üblen Nachrede (Paragraf 186 StGB) oder der Verleumdung
(Paragraf 187 StGB) schuldig machen
(Von ra, aus den Kieler Nachrichten vom 03.03.2009)