12.03.2009 | Bundesliga |
Wer die Statuten der Handballverbände aus Deutschland (DHB), Europa (EHF) sowie von HBL und IHF studiert, erfährt kaum etwas darüber, wie bei Schiedsrichterbestechung verfahren werden soll. Ein verbandsrechtliches Desaster. So stellt HBL-Geschäftsführer Frank Bohmann erstaunt fest: "In unseren Statuten steht nirgends drin, wie wir uns verhalten bei Bestechungen im Europapokal." Nicht im Europapokal, nicht in der Bundesliga - es gibt keine entsprechenden Regeln. Auch nicht in den IHF-Statuten.
Der Europaverband EHF sieht bislang ebenfalls keine Basis für Ermittlungen. Im so genannten "Rechtspflegereglement" der EHF heißt es unter Punkt 7, ein Verfahren könne "auch mittels medialer, digitaler oder elektronischer Aufzeichnungen nach Vorabprüfung der Sachlage" durch das EHF-Schiedstribunal eingeleitet werden. Nach Punkt 19 des Rechtspflegereglements tritt nach zwei Jahren die Verjährung ein, also im Mai 2009 für etwaige Bestechungen im Champions-League-Finale 2007 zwischen dem THW und der SG Flensburg-Handewitt.
Rechtswissenschaftler und Korruptionsexperten wie etwa Britta Bannenberg (Universität Gießen), Präsidentin der Kriminologischen Gesellschaft, kritisieren seit langem unzureichende Definitionen in Sport-Regelwerken und im Strafrecht. Sportverbände erfreuen sich am Prinzip der partiellen Rechtlosigkeit. Zwar operieren sie wie Konzerne, setzen teilweise Milliardensummen um, sind aber von keiner internationalen Anti-Korruptions-Konventionen erfasst, nicht von den Abkommen der Europäischen Union, der OECD, des Europarats oder der Vereinten Nationen. Zudem genießen sie, wie das IOC und der Handballverband IHF, in der Schweiz den Rechtsstatus von Vereinen und werden nicht vom Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfasst. Als vor einem Jahr im Prozess gegen den ehemaligen Sportvermarkter ISL/ISMM Schmiergeldzahlungen in Höhe von 138 Millionen Franken (allein zwischen 1989 und 2001) an höchste Sportfunktionäre dokumentiert wurden, hatte das keine Folgen, weil Bestechung von Privaten, als solche gelten Sportfunktionäre, nicht strafbar war.
(Von Jens Weinreich, aus den Kieler Nachrichten vom 12.03.2009)
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