01.02.2012 | Verein |
Jetzt könnte eine neue Situation entstehen. Ob tatsächlich eine Revision am Bundesgerichtshof (BGH) stattfindet, wird allerdings erst nach Prüfung der schriftlichen Urteilsbegründung durch Oberstaatsanwalt Axel Goos entschieden. Und das dürfte sich hinziehen. Je nach Länge der Verhandlungsdauer wird dem Richter Zeit für die schriftliche Urteilsbegründung eingeräumt. Von heute ab könnte das einige Wochen beanspruchen. Liegt dem Staatsanwalt dann die schriftliche Begründung vor, muss er prüfen, was zu tun ist.
Drei Möglichkeiten gibt es. Erstens: Stellt der Jurist fest, dass die Urteilsbegründung schlüssig und zweifelsfrei ausgefallen ist, kann er auf die Revision verzichten. Zweite Möglichkeit: Ist die Begründung in Teilen unklar, könnte Revision für einen Teilbereich eingelegt werden, also zum Beispiel nur für den Betrugsvorwurf. Die dritte Möglichkeit beinhaltet Zweifel an der Gänze der Begründung, also stünde Revision für den Gesamtkomplex an.
Entscheidet Axel Goos pro Revision, werden die Prozessunterlagen ans BGH geschickt. Dort käme es allerdings noch nicht zu einem neuen Prozess mit möglichen Zeugenvernehmungen, vielmehr überprüft der dortige Strafsenat den Richterspruch ausschließlich auf mögliche Verfahrens- oder Rechtsfehler. Sollte es keine Einwände geben, würden die Freisprüche gegen Schwenker und Serdarusic bestätigt werden. Zu einem neuen Prozess käme es, würde der BGH auf der Suche nach Rechtsfehlern fündig werden. Dann wird der Fall ans Landgericht Kiel zurückverwiesen. Ein erneuter Prozessmarathon stünde den Beteiligten bevor.
(von Reimer Plöhn, aus den Kieler Nachrichten vom 01.02.2012)
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