20.04.2012 | Verein |
Vor Gericht geht es jedoch nicht um Sieg oder Niederlage. Und den Gepflogenheiten eines Rechtsstaats entspricht, dass ein Ankläger gegen ein Urteil Revision einlegen darf. Das hat Goos nun getan, begründet nach KN-Informationen nicht mit Verfahrensfehlern der 5. Großen Strafkammer, sondern mit Zweifeln an der Beweiswürdigung.
Das wäre diskussionswürdig, weil der Bundesgerichtshof, die Revisions-Instanz, Urteile auf Rechtsfehler prüft, darin eingeflossene Fakten jedoch anerkennt.
Ist die Frage, ob Goos ein schlechter Verlierer ist, erlaubt? Nicht im rechtsstaatlichen Sinne, aber das aufwendige Verfahren zeigte: Beweise für Schwenkers Schuld blieb der Staatsanwalt trotz intensiver Ermittlungen schuldig. Dass er dennoch Schwenkers seit 2009 andauernde Auszeit im Handball verlängert, ist deshalb für diesen eine Zumutung.
(von Gerhard Müller, aus den Kieler Nachrichten vom 20.04.2012)
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